Engagement für einen guten Zweck

"Wir wollen jungen Menschen Wege eröffnen, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Wir widmen uns dem Thema Technikbildung im Kindergarten, um die Technikbegeisterung und -faszination von Kindern auszuprägen und zu erhalten. Wir wollen Schulen und Unternehmen begleiten und den Fachkräftebedarf der Thüringer Wirtschaft decken helfen sowie Unternehmergeist in die Köpfe tragen.", Anette Morhard, Vorstandsmitglied der Stiftung Bildung für Thüringen.
 


Die Stiftung für Technologie, Innovation und Forschung Thüringen fördert Projekte der Stiftung Bildung für Thüringen.

Wir danken für die generelle und übergreifende Unterstützung der NT Neue Technologie AG.


ZUSTIFTUNG

Je mehr Kapital eine Stiftung hat, umso erfolgreicher kann sie arbeiten. Mit wachsendem Kapital erhöhen sich die erzielbaren Erträge und damit die Reichweite nachhaltiger Hilfe. Voraussetzung für das Wachstum ist eine Zuwendungsart, die unmittelbar dem Kapitalstock zugeführt wird. Zustiftungen vergrößern den Kapitalstock und sichern Hilfe durch dauerhafte Erträge.

Sie möchten Zustifter der Stiftung Bildung für Thüringen werden. Die entsprechende Erklärung können Sie sich hier herunterladen. Mit einer Zustiftung helfen Sie uns, das Stiftungskapital der jungen Stiftung Bildung für Thüringen zu erhöhen und so unsere Arbeit langfristig abzusichern. In Form einer Zustiftung eingebrachtes Vermögen bleibt nicht nur dauerhaft für den Zweck erhalten, es bringt auch für den Zustifter interessante Vorteile:

Engagement für einen "guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zustiftungen an Stiftungen vor: Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. (Quelle: www.stiftungen.org)